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Geschenke von Schülern oder von Kollegen und Kolleginnen annehmen? Darf ich das? Muss ich meinem Schüler Raum für ein Referat zur Notenverbesserung am Ende des Schuljahres geben? Darf ich einen Schüler oder eine Schülerin vom Unterricht ausschließen, weil er oder sie andauernd zu spät kommt?
Wie handele ich als Lehrkraft eigentlich rechtssicher? - Mit dieser Fragestellung haben sich die Schulgruppe und Berufseinsteiger/innen unter der Anleitung von Herrn Pieper und Frau Dyksik am 20.05.2021 in einem sehr bereichernden und produktiven Workshop befasst. Dieser umfasste die Struktur der Rechtsgrundlage im Allgemeinen, vom Schulgesetz bis hin zu Verordnungen, Ordnungs-und Erziehungsmaßnahmen sowie die Bearbeitung von verschiedenen Fallbeispielen.
Zu Beginn des Workshops wurden die Teilnehmer/innen mit einigen Fallbeispielen aus dem Lehreralltag konfrontiert und wurden gebeten, diese intuitiv oder mit ihrem bereits vorhandenen Wissen zu beantworten. Diese Fallbeispiele umfassten unter anderem die Fragestellungen, ob Lehrkräfte dazu verpflichtet sind, Lernenden Raum für Referate zur Notenverbesserung am Ende des Schuljahres zu geben oder ob es Lehrkräften gestattet ist, Geschenke von Schüler/innen anzunehmen.
Nach einem kleinen Vortrag zur allgemeinen Rechtsgrundlage von Herrn Pieper und einem anschließenden interaktiven Vortrag der Referendarin Isabel Sänger zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie der Bearbeitung von Fallbeispielen zu diesem Thema im Plenum fanden sich die Teilnehmer/innen in Triaden zusammen und bearbeiteten jeweils drei Fallbeispiele vor dem Hintergrund, rechtssicher zu handeln. Im Anschluss wurden Lösungen zu den Fällen präsentiert und diskutiert. Für die Bearbeitung standen den Referendaren, OBASler/innen und Berufseinsteiger/innen einige Exemplare der BASS (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW) zur Verfügung. So hat sich gezeigt, um die erste Frage wieder aufzugreifen, dass Beamte und Beamtinnen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich auf ihr Amt fordern oder annehmen dürfen (§ 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
Die als sehr positiv und angenehm empfundene Arbeitsatmosphäre hat viel Raum für weitere Fragen zu verschiedenen Situationen gelassen und betont hiermit auch die offene Kultur, das Wohlfühlen und das gute Miteinander im Lehrerkollegium. Insgesamt wurde die Bearbeitung der vielfältigen Fallbeispiele als sehr erkenntnisreich beschrieben, da es sich bei diesen, wie sich gezeigt hat, um praxisnahe Beispiele unserer Schule handelten. So erhielten alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen einen guten Überblick, in welchen Bereichen Schulrecht überhaupt eine Rolle spielt und wie man sich in einzelnen Fällen rechtssicher verhält.
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